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ARAGON

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ARAGON Industrieelektronik GmbH
Daimlerstraße 6, 70736 Fellbach
+49 (0) 711 51 72 593
info@aragon-gmbh.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 3.0 - Stand: 1. Juli 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Vertragsbeziehungen der ARAGON Industrieelektronik GmbH (nachfolgend „ARAGON") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (kein Verkauf an Verbraucher nach § 13 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ARAGON ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn ARAGON in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Vertragspartner, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis ihres Inhalts ist vorbehaltlich eines Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von ARAGON maßgeblich.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

1.6 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen ausschließlich der Klarstellung. Auch ohne eine entsprechende Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AGB nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden können.

2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote

Sämtliche Angebote von ARAGON sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Konstruktion, Form, Material oder Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit dadurch der Vertragsgegenstand nicht wesentlich verändert wird.

2.2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von ARAGON oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande. Bestellungen des Vertragspartners gelten als verbindliches Vertragsangebot. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Bestätigung durch ARAGON in Textform.

2.3 Vertragsunterlagen

Für Inhalt und Umfang der Lieferung oder Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen sowie gegebenenfalls ausdrücklich einbezogene technische Spezifikationen maßgebend. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten oder sonstige technische Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder auf der Internetseite dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.4 Technische Änderungen

ARAGON ist berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen an Produkten vorzunehmen, soweit diese

  • der technischen Weiterentwicklung dienen,
  • gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen,
  • der Produktsicherheit dienen oder
  • für den Vertragspartner zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

2.5 Unterlagen und Schutzrechte

An sämtlichen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schaltplänen, Berechnungen, Software, Quellcodes, Datensätzen, technischen Dokumentationen, Mustern, Modellen sowie sonstigen Unterlagen behält sich ARAGON sämtliche Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von ARAGON weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche überlassenen Unterlagen einschließlich angefertigter Kopien unverzüglich und unaufgefordert an ARAGON zurückzugeben oder auf Verlangen nachweislich zu vernichten.

2.6 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner stellt ARAGON sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Verzögerungen, die auf einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten beruhen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.

2.7 Teillieferungen

Teillieferungen durch den Vertragspartner sind nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart oder aus sachlichen Gründen erforderlich sind. Unzulässige Teillieferungen gelten nicht als vertragsgemäße Leistung und bedürfen weder einer Annahme noch einer Fälligkeitserklärung. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Schäden kann ARAGON von der Vergütung abziehen.

2.8 Fremdleistungen

ARAGON ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Unterauftragnehmer oder Zulieferer einzusetzen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Vertragspartners beeinträchtigt werden.

2.9 Software

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu kopieren, zu verbreiten, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht oder gesetzlich nicht ausdrücklich zulässig ist. Mangels abweichender Vereinbarung wird Software ausschließlich im Objektcode überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

2.10 Beschaffenheit

Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen liegen ausschließlich dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als „Garantie" oder „Beschaffenheitsvereinbarung" bezeichnet worden sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

3.1 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde), ausschließlich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Zöllen, öffentlichen Abgaben sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen, insbesondere Montage, Inbetriebnahme, Schulungen, Serviceeinsätze oder Expresslieferungen, werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3.2 Preisänderungen

Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich nach Vertragsschluss Kosten für Material, Energie, Transport, Löhne oder sonstige Beschaffungskosten wesentlich erhöhen oder vermindern, ist ARAGON berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Dies gilt nur, soweit die Kostenänderung nachweislich Einfluss auf den vereinbarten Preis hat.

3.3 Rechnungsstellung

Rechnungen werden nach Wahl von ARAGON in Papierform oder elektronisch übermittelt. Ab dem 01.01.2027 erfolgt die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners eine Papierrechnung ausgestellt, ist ARAGON berechtigt, hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR pro Rechnung zu berechnen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.4 Zahlung

Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem von ARAGON benannten Konto als erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Bank- und Überweisungskosten.

3.5 Zahlungsverzug

Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. ARAGON ist berechtigt,

  • Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen,
  • die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen,
  • weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzuhalten,
  • noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen,
  • sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.

3.6 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Werden ARAGON nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu beeinträchtigen geeignet sind oder die Erfüllung der Zahlungsansprüche gefährden, insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder vergleichbare Umstände, ist ARAGON berechtigt,

  • noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen,
  • vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen,
  • sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, soweit gesetzlich zulässig,
  • sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.7 Aufrechnung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von ARAGON anerkannt sind.

3.8 Zurückbehaltungsrechte

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

3.9 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen ARAGON an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ARAGON. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

4. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang und Annahmeverzug

4.1 Lieferumfang und Lieferort

Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich eine andere Lieferkondition vereinbart wurde. Der Lieferort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

4.2 Lieferfristen

Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von ARAGON ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass

  • sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten rechtzeitig geklärt sind,
  • der Vertragspartner alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat,
  • notwendige Genehmigungen und Freigaben vorliegen,
  • vereinbarte Anzahlungen oder Vorauszahlungen fristgerecht geleistet wurden und
  • keine sonstigen vom Vertragspartner zu vertretende Hindernisse bestehen.

Verzögern sich diese Voraussetzungen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.

4.3 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

ARAGON haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

  • höhere Gewalt,
  • Naturkatastrophen,
  • Krieg, Terrorismus oder vergleichbare Ereignisse,
  • Pandemien oder Epidemien,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Arbeitskämpfe,
  • Energie- oder Rohstoffmangel,
  • Transport- oder Logistikstörungen,
  • Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen,
  • sowie rechtmäßige Export- oder Importbeschränkungen.

Während des Bestehens solcher Ereignisse verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist ARAGON berechtigt, eine angemessene Entschädigung wegen Verzögerung der Lieferung zu verlangen. Dauert die Behinderung länger als zwölf Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht, soweit gesetzlich zulässig.

4.4 Teillieferungen

ARAGON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind. Teillieferungen werden gesondert berechnet.

4.5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit ihrer Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn

  • frachtfreie Lieferung vereinbart wurde,
  • Teillieferungen erfolgen,
  • ARAGON weitere Leistungen wie Verpackung oder Versandorganisation übernimmt.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit erfolgreicher Abnahme über.

4.6 Annahmeverzug

Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Vertragspartner über. ARAGON ist berechtigt,

  • die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern,
  • Lagerkosten sowie weitere Mehraufwendungen zu berechnen,
  • eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen und
  • nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

4.7 Rücksendungen

Rücksendungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ARAGON. Soweit Rücksendungen berechtigt erfolgen, sind diese ordnungsgemäß zu verpacken und entsprechend den von ARAGON mitgeteilten Versandvorgaben zurückzusenden. Die Gefahr des Rücktransports trägt derjenige Vertragspartner, der nach den gesetzlichen Vorschriften oder einer abweichenden Vereinbarung hierfür verantwortlich ist.

4.8 Lieferhemmnisse beim Vertragspartner

Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners um mehr als 30 Kalendertage nach Versandbereitschaft, ist ARAGON berechtigt, die Ware einzulagern und hierfür die tatsächlich entstandenen oder marktüblichen Lagerkosten zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4.8.1 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder bei sonstigen Anzeichen einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist die Gesellschaft berechtigt, soweit ein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Ware zurückzunehmen. Die Geltendmachung gesetzlicher Rechte, insbesondere nach der Insolvenzordnung, bleibt unberührt.

4.9 Selbstbelieferungsvorbehalt

Soweit ARAGON ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihrem Vorlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Ist eine Belieferung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist ARAGON berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Vertragspartner wird hierüber unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit erstattet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ARAGON und dem Vertragspartner Eigentum von ARAGON (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.

5.2 Pflegliche Behandlung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden, angemessen zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind auf eigene Kosten rechtzeitig vom geschulten Fachpersonal durchzuführen.

5.3 Kennzeichnung und Zugriffe Dritter

Der Vertragspartner hat ARAGON unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen oder Ansprüche hieran geltend machen, insbesondere im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenzverfahren oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen. Der Vertragspartner hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und ARAGON sämtliche zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung nicht erstattet, haftet der Vertragspartner hierfür, sofern er den Zugriff Dritter zu vertreten hat.

5.4 Weiterveräußerung

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Dieses Recht entfällt insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

5.5 Vorausabtretung

Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer sicherungshalber an ARAGON ab. ARAGON nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Vertragspartner bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. ARAGON ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung insbesondere dann zu widerrufen, wenn

  • der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät,
  • ein Insolvenzantrag gestellt wird,
  • die Zahlungsfähigkeit gefährdet erscheint oder
  • berechtigte Zweifel an der Bonität bestehen.

Nach Widerruf hat der Vertragspartner sämtliche zur Forderungseinziehung erforderlichen Informationen bereitzustellen sowie seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren.

5.6 Verarbeitung und Umbildung

Eine Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für ARAGON als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass ARAGON hierdurch verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbindet oder vermischt, erwirbt ARAGON Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Vertragspartner verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für ARAGON.

5.7 Verbindung mit Grundstücken

Werden Vorbehaltswaren mit Grundstücken oder Bauwerken verbunden oder in diese eingebaut und entstehen hierdurch Forderungen gegen Dritte, tritt der Vertragspartner diese Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an ARAGON ab. ARAGON nimmt die Abtretung an.

5.8 Herausgabe

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist ARAGON berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Herausgabeverlangen stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn ARAGON dies ausdrücklich erklärt.

5.9 Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der für ARAGON bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, wird ARAGON auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

5.10 Insolvenz

Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder bei Zahlungseinstellung ist ARAGON berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

6. Haftung

6.1 Grundsatz

ARAGON haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

6.2 Unbeschränkte Haftung

ARAGON haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, soweit sich aus dieser nichts anderes ergibt,
  • sowie in allen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

6.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet ARAGON nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.4 Mittelbare Schäden

Soweit gesetzlich zulässig, haftet ARAGON bei einfacher Fahrlässigkeit insbesondere nicht für

  • entgangenen Gewinn,
  • Produktionsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • Nutzungsausfälle,
  • Datenverluste,
  • Finanzierungskosten,
  • Folgeschäden,
  • Schäden, die durch Fremdsoftware (Software Dritter oder des jeweiligen Herstellers, Herstellersoftware) entstehen, insbesondere nicht für Fehler, Mängel, Inkompatibilitäten, Funktionsstörungen oder Schäden infolge von Updates oder Änderungen dieser Software,
  • mittelbare Schäden sowie
  • sonstige Vermögensschäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstehen.

Dies gilt nicht, soweit diese Schäden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen und vertragstypisch vorhersehbar waren.

6.5 Daten und Datensicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig nach dem Stand der Technik zu sichern. Bei Verlust von Daten haftet ARAGON – soweit überhaupt eine Haftung besteht – ausschließlich für den Aufwand der Wiederherstellung aus ordnungsgemäß erstellten Datensicherungen.

6.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen sowie sonstiger Personen, deren sich ARAGON zur Vertragserfüllung bedient.

6.7 Mitverschulden

Hat der Vertragspartner durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Höhe des Schadens beigetragen, insbesondere durch fehlerhafte Bedienung, unterlassene Wartung, unzureichende Datensicherung oder Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Sicherheitshinweisen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden. Eine Bereitstellung von geschultem Fachpersonal ist nicht geschuldet.

6.8 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Es gelten zunächst die im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsregelungen. Soweit im Kaufvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.9 Vertragsstrafen

Vertragsstrafen, pauschalierte Schadensersatzregelungen oder sonstige verschuldensunabhängige Haftungserweiterungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.

7. Verjährung

7.1 Gewährleistungsansprüche

Soweit im Kaufvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden oder gesetzlich zwingende Vorschriften entgegenstehen, gelten im Übrigen die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Sofern eine Abnahme erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Leistung.

7.2 Gesetzliche Ausnahmen

Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht,

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
  • bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • sowie in allen Fällen, in denen gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.

In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.3 Schadensersatzansprüche

Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit nicht im Kaufvertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zulässige abweichende Regelung getroffen wurde und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

7.4 Beginn der Verjährung

Die gesetzlichen Vorschriften über Beginn, Ablaufhemmung, Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.

7.5 Rückgriffsansprüche

Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB sowie sonstige zwingende gesetzliche Rückgriffsrechte bleiben unberührt, soweit deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist.

7.6 Gebrauchte Liefergegenstände

Soweit gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise mit Gewährleistung verkauft werden, gelten hinsichtlich der Verjährung ausschließlich die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Fristen.

7.7 Beweislast

Die vorstehenden Verjährungsregelungen bewirken keine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung.

8. Gewährleistung und Mängelrechte

8.1 Beschaffenheit der Lieferungen

Für die Beschaffenheit der gelieferten Produkte sind ausschließlich die vereinbarten technischen Spezifikationen, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Produktbeschreibungen maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Prospekte oder Katalogangaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

8.2 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung gemäß § 377 HGB sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Lieferung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

8.3 Mängelnachweis

Der Vertragspartner hat den gerügten Mangel nachvollziehbar zu dokumentieren und ARAGON auf Verlangen sämtliche zur Prüfung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind beanstandete Liefergegenstände zur Untersuchung bereitzustellen oder an ARAGON zurückzusenden.

8.4 Nacherfüllung

Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, wird ARAGON nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. ARAGON ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen, mangelfreien Teils der Vergütung abhängig zu machen. Der Vertragspartner hat ARAGON die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

8.5 Weitere Mängelrechte

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften unzumutbar, kann der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis mindern oder – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.

8.6 Ausschluss der Gewährleistung

Eine Gewährleistung besteht insbesondere nicht für Mängel oder Schäden, die verursacht wurden durch

  • unsachgemäße Lagerung, Montage oder Inbetriebnahme,
  • fehlerhafte Bedienung oder zweckwidrige Verwendung,
  • natürlichen Verschleiß,
  • unterlassene Wartung,
  • eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen,
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Ersatzteile,
  • außergewöhnliche mechanische, chemische, thermische oder elektrische Beanspruchung,
  • höhere Gewalt oder sonstige äußere Einwirkungen,
  • sowie die Nichtbeachtung von Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweisen.

8.7 Fremdeingriffe

Werden Liefergegenstände ohne Zustimmung von ARAGON verändert, repariert oder umgebaut, entfallen Gewährleistungsansprüche insoweit, als der geltend gemachte Mangel hierauf beruht. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Veränderung für den gerügten Mangel nicht ursächlich war.

8.8 Rücksendungen

Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit ARAGON zurückgesendet werden. Die Rücksendung hat transportsicher, vollständig und unter Angabe der Reklamationsnummer zu erfolgen.

8.9 Unberechtigte Mängelrügen

Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet und hat der Vertragspartner dies zu vertreten, ist ARAGON berechtigt, die ihr entstandenen Prüf-, Transport-, Arbeits- und sonstigen Aufwendungen nach den üblichen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8.10 Gebrauchte Liefergegenstände

Für gebrauchte Liefergegenstände wird – soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – keine Gewähr übernommen. Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines Mangels, einer übernommenen Gewährleistung sowie sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche.

8.11 Software

Für gelieferte Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen von ARAGON oder des jeweiligen Softwareherstellers.

8.12 Verjährung

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach Kapitel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Unmöglichkeit der Leistung und Vertragsanpassung

9.1 Vorübergehende Leistungshindernisse

Kann ARAGON eine Lieferung oder Leistung aufgrund vorübergehender Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere die in Ziffer 4.3 genannten Fälle höherer Gewalt und sonstiger Leistungshindernisse.

9.2 Dauerhafte Unmöglichkeit

Wird die Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich und hat ARAGON die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits empfangene Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren.

9.3 Vom Vertragspartner zu vertretende Unmöglichkeit

Wird die Vertragserfüllung aufgrund von Umständen unmöglich oder wesentlich erschwert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, bleibt dessen Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie weiterer gesetzlicher Ansprüche von ARAGON unberührt.

9.4 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Führen nach Vertragsschluss eintretende, von keiner Vertragspartei zu vertretende Umstände zu einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen oder technischen Grundlagen des Vertrages, sodass dessen Durchführung für eine Vertragspartei unzumutbar wird, verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen über eine angemessene Vertragsanpassung aufzunehmen. Dies gilt insbesondere bei

  • erheblichen und unvorhersehbaren Rohstoff- oder Energiepreissteigerungen,
  • langfristigen Lieferkettenstörungen,
  • erheblichen Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen,
  • Export- oder Importbeschränkungen,
  • Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Gesundheitskrisen,
  • sowie vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.

9.5 Rücktritt nach gescheiterter Vertragsanpassung

Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung über eine Vertragsanpassung zustande und ist einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.6 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.7 Teilweise Unmöglichkeit

Ist nur ein abgrenzbarer Teil der geschuldeten Lieferung oder Leistung unmöglich, gelten die vorstehenden Regelungen ausschließlich für diesen Teil, sofern dem Vertragspartner das Festhalten am übrigen Vertrag zumutbar ist.

9.8 Informationspflicht

ARAGON wird den Vertragspartner über Umstände, die zu einer erheblichen Verzögerung, Unmöglichkeit oder notwendigen Vertragsanpassung führen können, unverzüglich informieren, sobald diese erkennbar sind.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht und Streitbeilegung

10.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz der ARAGON Industrieelektronik GmbH.

10.2 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der ARAGON Industrieelektronik GmbH. ARAGON ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

10.3 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ARAGON und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4 Vertragssprache

Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Werden Vertragsunterlagen zusätzlich in einer anderen Sprache erstellt, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich verbindlich. Die fremdsprachige Fassung dient lediglich der Information, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

10.5 Export- und Außenwirtschaftsrecht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche anwendbaren exportkontroll-, außenwirtschafts-, sanktions- und embargorechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie – soweit auf das jeweilige Geschäft anwendbar – sonstiger einschlägiger Rechtsordnungen einzuhalten. Soweit für die Vertragserfüllung behördliche Genehmigungen erforderlich sind, stehen Lieferungen und Leistungen unter dem Vorbehalt ihrer Erteilung.

10.6 Vertrauliche Streitbeilegung

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten zunächst auf Geschäftsleitungsebene einvernehmlich zu lösen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen oder Ansprüche zur Wahrung gesetzlicher Fristen gerichtlich geltend zu machen.

10.7 Teilunwirksamkeit einzelner Gerichtsstandsvereinbarungen

Sollte eine Bestimmung dieses Abschnitts ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

10.8 Internationale Vertragspartner - Ergänzende Bestimmungen

Die ARAGON Industrieelektronik GmbH ist ein deutsches Unternehmen, das ausschließlich von Deutschland aus tätig ist. Sämtliche Geschäftstätigkeiten unterliegen unabhängig vom Sitz des Vertragspartners deutschem Recht.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die vollständige Vereinbarung zwischen ARAGON und dem Vertragspartner dar. Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen, die hierin nicht ausdrücklich enthalten sind, entfalten keine Rechtswirkung.

Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, verzichtet der Vertragspartner auf:

  • Jegliches Recht zur Teilnahme an Sammelklagen (Class Actions), Sammelschiedsverfahren oder ähnlichen Verfahren gegen ARAGON
  • Jegliches Recht auf ein Geschworenenverfahren (Jury Trial) in Streitigkeiten mit ARAGON
  • Jegliche Ansprüche auf Strafschadensersatz (Punitive Damages), exemplarischen Schadensersatz oder mehrfachen Schadensersatz
  • Jegliches Recht auf vorprozessuale Beweiserhebung (Pre-Trial Discovery), die über den Umfang des deutschen Verfahrensrechts hinausgeht

Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten werden ausschließlich vor den Gerichten in Stuttgart, Deutschland, nach deutschem Recht entschieden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieses Abschnitts 10.8 nach zwingendem Recht am Sitz des Vertragspartners nicht durchsetzbar sein, berührt dies weder die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts noch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt.

11. Exportkontrolle, Genehmigungen und Auslandsgeschäfte

11.1 Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche für die Lieferung, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbringung, Vermittlung, Nutzung und Weitergabe der gelieferten Waren, Software, Technologien und technischen Unterlagen geltenden exportkontroll-, außenwirtschafts-, sanktions- und embargorechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der

  • Bundesrepublik Deutschland,
  • Europäischen Union,
  • sowie – soweit auf das jeweilige Geschäft anwendbar – sonstiger einschlägiger nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften.

11.2 Genehmigungspflicht

Lieferungen und Leistungen von ARAGON stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Durchführung keine nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, Embargos oder sonstigen gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Soweit behördliche Genehmigungen erforderlich sind, erfolgt die Vertragserfüllung erst nach deren Erteilung.

11.3 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, ARAGON auf Verlangen sämtliche für die exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über

  • Endverwender,
  • Endverwendungszweck,
  • Bestimmungsland,
  • Lieferadresse,
  • Konzernzugehörigkeit,
  • sowie gegebenenfalls erforderliche Endverbleibserklärungen.

11.4 Weiterveräußerung und Reexport

Der Vertragspartner verpflichtet sich, gelieferte Waren, Software oder Technologien nur unter Beachtung der jeweils geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften weiterzugeben oder auszuführen. Er wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten, soweit dies rechtlich zulässig und erforderlich ist.

11.5 Verbotene Verwendungen

Der Vertragspartner wird Liefergegenstände weder unmittelbar noch mittelbar für Zwecke verwenden oder weitergeben, deren Nutzung gegen geltende Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstößt. Dies gilt insbesondere für Verwendungen im Zusammenhang mit

  • militärischen Endverwendungen, soweit diese genehmigungspflichtig oder verboten sind,
  • der Entwicklung oder Herstellung verbotener Waffen,
  • proliferationsrelevanten Anwendungen,
  • sowie sonstigen gesetzlich untersagten Verwendungszwecken.

11.6 Sanktionen und Embargos

ARAGON ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung auszusetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn

  • gesetzliche Exportverbote bestehen,
  • erforderliche Genehmigungen versagt oder widerrufen werden,
  • der Vertragspartner oder der Endverwender auf einer maßgeblichen Sanktionsliste geführt wird,
  • oder sonstige gesetzliche Verbote der Vertragserfüllung entgegenstehen.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit ARAGON die Nichtdurchführung der Lieferung oder Leistung nicht zu vertreten hat.

11.7 Kosten und Mitwirkung

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, trägt der Vertragspartner sämtliche Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die aufgrund von Genehmigungs-, Zoll-, Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstigen behördlichen Verfahren in seinem Verantwortungsbereich entstehen.

11.8 Compliance

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstige Compliance-Vorschriften einzuhalten. Auf Verlangen wird der Vertragspartner ARAGON entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen, soweit dies gesetzlich zulässig und für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

11.9 Freistellung

Verletzt der Vertragspartner schuldhaft die vorstehenden Verpflichtungen und entstehen ARAGON hierdurch Schäden, behördliche Maßnahmen oder sonstige Nachteile, stellt der Vertragspartner ARAGON von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit gesetzlich zulässig.

12. Nachhaltigkeit, Menschenrechte, Compliance und Unternehmensverantwortung

12.1 Grundsatz

ARAGON bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen und gesetzeskonformen Unternehmensführung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie anerkannte internationale Standards einzuhalten.

12.2 Menschenrechte und Arbeitsbedingungen

Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere,

  • die international anerkannten Menschenrechte zu achten,
  • Zwangsarbeit, moderne Sklaverei und Menschenhandel zu unterlassen,
  • Kinderarbeit im Sinne der geltenden internationalen Übereinkommen auszuschließen,
  • Diskriminierung sowie Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern,
  • die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im gesetzlichen Rahmen zu respektieren,
  • gesetzliche Arbeitszeit-, Ruhezeit- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten,
  • sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten.

12.3 Umwelt- und Klimaschutz

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für seine Geschäftstätigkeit geltenden umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um

  • Emissionen und Umweltbelastungen zu reduzieren,
  • Energie und natürliche Ressourcen effizient einzusetzen,
  • Abfälle möglichst zu vermeiden oder ordnungsgemäß zu entsorgen,
  • Wasser-, Boden- und Luftverschmutzungen zu verhindern,
  • sowie den verantwortungsvollen Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien sicherzustellen.

12.4 Integrität und Compliance

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Vorschriften insbesondere zur

  • Korruptionsbekämpfung,
  • Verhinderung von Bestechung,
  • Geldwäscheprävention,
  • Terrorismusfinanzierungsprävention,
  • Kartellrechts- und Wettbewerbsrechts-Compliance,
  • Datenschutz,
  • Informationssicherheit
  • sowie Exportkontrolle einzuhalten.

12.5 Datenschutz und Informationssicherheit

Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Vertragspartner trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten.

12.6 Lieferkette

Der Vertragspartner wird sich im zumutbaren Umfang dafür einsetzen, dass auch seine wesentlichen Lieferanten und Unterauftragnehmer vergleichbare Anforderungen hinsichtlich

  • Menschenrechten,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Umwelt,
  • Compliance,
  • Datenschutz
  • und Integrität einhalten.

12.7 Hinweisgeberschutz

Der Vertragspartner soll seinen Beschäftigten geeignete Möglichkeiten eröffnen, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder schwerwiegende Compliance-Verstöße vertraulich zu melden, soweit dies nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erforderlich oder angemessen ist.

12.8 Auskunftsrecht

Soweit gesetzlich zulässig und für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich, ist ARAGON berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Nachweise über die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen anzufordern. Dabei sind berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen.

12.9 Abhilfemaßnahmen

Werden wesentliche Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen festgestellt, wird ARAGON den Vertragspartner hierüber informieren und ihm grundsätzlich Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Abhilfemaßnahmen nachzuweisen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach und ist ARAGON das Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist ARAGON berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen oder von ihm zurückzutreten.

12.10 Kontinuierliche Verbesserung

ARAGON und der Vertragspartner streben eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Nachhaltigkeits-, Compliance- und Qualitätsstandards an und werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten vertrauensvoll zusammenarbeiten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Vertragsänderungen

Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Textformregelung. Gesetzliche Formerfordernisse sowie der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleiben unberührt.

13.2 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ARAGON auf Dritte übertragen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

13.3 Aufbewahrung von Unterlagen

ARAGON ist berechtigt, vertragsbezogene Unterlagen, Dokumentationen und Korrespondenz im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen elektronisch zu archivieren.

13.4 Vertraulichkeit

Soweit nicht bereits gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen bestehen, verpflichten sich beide Vertragsparteien, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, kaufmännischen und sonstigen vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus, soweit die Informationen nicht allgemein bekannt oder ohne Pflichtverletzung öffentlich zugänglich geworden sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

13.5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit hierdurch eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entsteht, gilt diejenige Regelung als vereinbart, die die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bei Kenntnis der Lücke redlicherweise vereinbart hätten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

13.6 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarungen,
  2. Auftragsbestätigung von ARAGON,
  3. technische Spezifikationen,
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13.7 Datenschutz

Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten ergänzend die jeweils einschlägigen Datenschutzinformationen von ARAGON.

13.8 Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. Mit Inkrafttreten dieser Fassung verlieren frühere Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

Stand: 1. Juli 2026